Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1    Mit der Erteilung des umstehenden Lieferauftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden und umseitigen VEREINBARUNGEN ÜBER LIEFERUNG UND ZAHLUNG uneingeschränkt an. Wird dem Hersteller auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage die untenstehenden Montagebedingungen, sowie die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/Teil B)”. Von den VEREINBARUNGEN ÜBER LIEFERUNG UND ZAHLUNG sowie den MONTAGEBEDINGUNGEN abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Herstellers.

1.2    Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden (Antrag). Der Hersteller nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme).

1.3    Bestätigt der Hersteller den Auftrag nicht schriftlich binnen 3 Wochen ab dem Tag der Unterzeichnung durch den Auftraggeber, so ist der Auftraggeber an seinen Antrag nicht mehr gebunden, wenn er dem Hersteller schriftlich eine Nachfrist für die Erteilung der Auftragsbestätigung von 10 Tagen gesetzt hat und die Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt ist.

1.4    Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein.

2. Preise
2.1    Die vereinbarten Preise/der Gesamtpreis gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.

2.2    Ändern sich nach Vertragsabschluß Stückzahlen oder Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise/der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.

2.3    Sind seit Vertragsabschluß mindestens 4 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist der Hersteller zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, daß eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart worden ist.

3. Lieferung und Lieferzeit
3.1    Die für die Fertigung freigegebenen Fenster und Zubehörungen werden nach Maß angefertigt und können weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.

3.2    Die Lieferung erfolgt an den vom Auftraggeber genannten Ort, im allgemeinen an die Baustelle, und unbeschadet der Genehmigung der örtlichen Baubehörde. Spätestens mit Verlassen des Werks geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

3.3    Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig abzurufen, daß die Lieferung spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung erfolgen kann.

3.4    Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, dann wird diese vom Hersteller nach besten Kräften eingehalten. Sie beginnt erst nach Eingang der vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und nach Vorliegen der verbindlichen Maße im Lieferwerk sowie deren schriftlichen Bestätigung durch den Hersteller.

3.5    Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Hersteller zu vertretenden Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Hersteller zuvor unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Macht in diesem Fall der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beschränken sich seine Ansprüche – außer im Falle groben Verschuldens des Herstellers – auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden.

3.6    Soweit von dem Hersteller nicht zu vertretende Umstände die Lieferung erzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, bei unangemessener Verzögerung sind sowohl der Auftraggeber als auch der Hersteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat der Hersteller insbesondere Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung duch Zulieferer sowie unabwendbare Ereignisse.

3.7    Ansprüche des Auftraggebers, die lediglich auf den Ersatz von infolge Lieferzeitüberschreitungen entstandenen Verzögerungsschäden gerichtet sind, sind unbeschadet der vorstehenden Rechte des Auftraggebers ausgeschlossen, soweit dem Hersteller im Hinblick auf die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4. Rücktritt vom Vertrag
4.1    Wird bei der Nachmessung festgestellt, daß die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Hersteller berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.

4.2    Tritt der Auftraggeber vor Vollendung der Leistung vom Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Der Auftragnehmer muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.

5. Rechnung/Zahlung

5.1    Die Rechnung geht dem Auftraggeber schriftlich per Post oder elektronisch per Email nach Wahl des Auftragnehmers zu. Sollte die Rechnung elektronisch per Email verschickt worden sein, kann im Nachgang auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine schriftliche Rechnung per Post angefordert werden. Dies gegründet aber keinen Neubeginn irgendwelcher Zahlungsfristen.

5.2    Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages in bar bzw. durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie bei dem Hersteller eingegangen sind; Scheckzahlungen nach Eingang der Gutschrift.

5.3    Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie in den Auftragsunterlagen schriftlich festgehalten sind.

5.4    Gegen die Ansprüche des Herstellers kann der Auftraggeber mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder vom Hersteller nicht bestritten sind.

5.5    Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches (HGB) ist. Macht der nichtkaufmännische Auftraggeber von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Der Hersteller ist jedenfalls berechtigt, den von dem Auftraggeber einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft – befristet auf die Gewährleistungszeit – abzulösen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1    Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, daß das Eigentum erst dann auf den Auftraggeber übergeht, wenn alle Forderungen, nebst etwaiger Zinsen und Kosten aus diesem Vertrag bezahlt sind.

6.2    Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Herstellers unberührt.

6.3    Werden die gelieferten Waren von anderer Seite in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Hersteller hiervon sofort Mitteilung zu machen.

6.4    Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers nicht an andere herausgeben.

6.5    Zudem soll der Kunde erst dann Eigentümer der Waren und Leistungen werden, wenn auch alle anderen Forderungen aus anderen Verträgen und Rechtsgeschäften zwischen der Fensterbau Gnan GmbH und dem Kunden vollständig ausgeglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Fensterbau Gnan GmbH in laufende Rechnungen aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.6    Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung oder Verbindung mit Immobilien, steht der Fensterbau Gnan GmbH dabei der entstehende Miteigentumsanteil an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung Vermischung oder Vermengung zu. Sollte das Eigentum der Fensterbau Gnan GmbH an der Vorbehaltsware an Dritte übergehen z.B. durch gutgläubigen Eigentumserwerb durch Dritte oder Montage in eine Immobilie eines Dritten, so tritt der Kunde der Fensterbau Gnan GmbH die Forderungen ab, die er durch die Veräußerung des Eigentums an den Dritten erlangt. Dabei werden grundsätzlich Forderungen aus dem Bauvorhaben abgetreten, mit dem das Bauelement verbunden wurde, egal ob diese Forderung auf dem jeweiligen Bauelement beruhen, auf dem die Forderung der Fensterbau Gnan GmbH beruht, bis zu einer Höhe, von maximal 20 % über der zu realisierenden Summe die zu erwarten ist. Übersteigen die zu realisierenden Werte der abgetretenen Forderungen die bestehenden Forderungen der Fensterbau Gnan GmbH um mehr als 20%, wird die Firma die übersteigenden Forderungen freigeben. Die Firma Fensterbau Gnan GmbH ist berechtigt diese Forderungen direkt einzuziehen und die Abtretung offen zu legen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.

7. Gewährleistung
7.1    Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an den vereinbarten Ort zu prüfen. Weist sie offensichtliche Mängel auf oder wurde eine offensichtlich andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Auftraggeber dies dem Hersteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

7.2    Versteckte Mängel der gelieferten Ware sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Sichtbarwerden schriftlich zu rügen.

7.3    Für Mängel, die auf falsche Behandlung und Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat der Hersteller nicht einzustehen.

7.4    Bei berechtigter und im übrigen form- und fristgerechter Rüge ist der Hersteller zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach in sein billiges Ermessen gestellter Wahl verpflichtet, wobei ihm für die Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von 6 Wochen einzuräumen ist.

7.5    Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Hersteller auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer weiteren Frist von 3 Wochen einzuräumen.

7.6    Nur wenn der Hersteller seinen unter 7.4 und 7.5 übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Fristen nicht nachkommt oder die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung endgültig fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. HGB, so hat er nach fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur das Recht zur Minderung.

8. Sonstige Haftung
8.1 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Hersteller, insbesondere aus Verzug, aus Verschulden aus Anlaß von Vertragshandlungen, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Nebenabreden
9.1 Ergänzende oder von dem Werklieferungsvertrag nebst VEREINBARUNGEN ÜBER LIEFERUNG UND ZAHLUNG abweichende, zwischen den Außendienstmitarbeitern des Herstellers und dem Auftraggeber getroffene Abmachungen sind für den Hersteller nur dann verbindlich, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt worden sind.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Auerbach/Opf.

10.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist 92224 Amberg/Opf.

10.3 Dies ist auch der Fall, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der KIageerhebung nicht bekannt ist.

10.4 Für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.5 Die Fensterbau Gnan GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

zuständige Schlichtungsstelle: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.

Straßburger Str. 8 77694 Kehl Telefon: +49 7851 7957940 Telefax: +49 7851 7957941

Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de

Montagebedingungen:

Für die Ausführung der Montage gelten die folgenden Bedingungen.

  1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet, dem Hersteller die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
  2. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Die Mitlieferung der Befestigungsmaterialien ist im vereinbarten Montagezuschlag enthalten. Nicht enthalten sind jedoch Abdichtungs-, Isolier-, Versiegelungs-, Maurer-, Putz-, Maler- und Tischlerarbeiten.
  3. Soweit die vorgenannten oder andere Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Auftraggebers von der vom Hersteller beauftragten Montagefirma in Regie gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten durch die Montagefirma mit ausgeführt werden. In diesem Fall besteht ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Auftraggeber und der mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Montagefirma.
  4. Bei Mitlieferung von Rolläden hat das Ausstemmen der Öffnungen für Gurtwickler-Mauerkästchen bauseits zu erfolgen.
  5. Der Hersteller ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der vorherigen Begleichung der bei Ablieferung der bestellten Ware auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 10% abhängig zu machen. Der 10%ige Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wurden oder als abgenommen gelten. Die Monteure sind zum Inkasso der fällig gewordenen Zahlung/Restzahlung nur ermächtigt, wenn sie eine schriftliche Inkassovollmacht des Herstellers vorlegen.
  6. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Hause des Auftraggebers oder an anderen Gegenständen entstehen, hat der Hersteller nur einzustehen, wenn diese auf grobem Verschulden der Monteure beruhen.
  7. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Montagevertrag ist der Sitz des Herstellers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
  8. Im übrigen gelten die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/Teil B)